Amendment XXV
Im Falle der Amtsenthebung des Präsidenten oder seines Todes oder Rücktritts wird der Vizepräsident Präsident.
Abschnitt 2
Wenn das Amt des Vizepräsidenten vakant ist, ernennt der Präsident einen Vizepräsidenten, der sein Amt nach Bestätigung durch die Mehrheit beider Häuser des Kongresses antritt.
Abschnitt 3.
Wenn der Präsident dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Sprecher des Repräsentantenhauses seine schriftliche Erklärung übermittelt, daß er nicht in der Lage ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes auszuüben, und bis er ihnen eine gegenteilige schriftliche Erklärung übermittelt, werden diese Befugnisse und Pflichten vom Vizepräsidenten als amtierendem Präsidenten ausgeübt.
Abschnitt 4.
Wenn der Vizepräsident und eine Mehrheit der Hauptbeamten der Exekutivabteilungen oder eines anderen vom Kongreß gesetzlich vorgesehenen Gremiums dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Sprecher des Repräsentantenhauses ihre schriftliche Erklärung übermitteln, daß der Präsident nicht in der Lage ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes auszuüben, übernimmt der Vizepräsident unverzüglich die Befugnisse und Pflichten des Amtes als amtierender Präsident.
Nachdem der Präsident dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Sprecher des Repräsentantenhauses seine schriftliche Erklärung übermittelt hat, daß keine Amtsunfähigkeit vorliegt, nimmt er die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wieder auf, es sei denn, der Vizepräsident und eine Mehrheit der Hauptbeamten der Exekutive oder eines anderen vom Kongreß gesetzlich vorgesehenen Gremiums übermitteln innerhalb von vier Tagen dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Sprecher des Repräsentantenhauses ihre schriftliche Erklärung, daß der Präsident nicht in der Lage ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes auszuüben. Daraufhin entscheidet der Kongress über die Angelegenheit und tritt zu diesem Zweck innerhalb von achtundvierzig Stunden zusammen, wenn er nicht tagt. Stellt der Kongreß innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Eingang der letztgenannten schriftlichen Erklärung oder, wenn der Kongreß nicht tagt, innerhalb von einundzwanzig Tagen nach dem Zusammentreten des Kongresses mit Zweidrittelmehrheit beider Kammern fest, daß der Präsident nicht in der Lage ist, die Befugnisse und Pflichten seines Amtes auszuüben, so übt der Vizepräsident dieses Amt weiterhin als amtierender Präsident aus; andernfalls nimmt der Präsident die Befugnisse und Pflichten seines Amtes wieder auf.
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